Bismillah.

Die Zeit des Nationalsozialismus wird allgemein als die dunkelste Epoche der deutschen Geschichte gesehen. Ein autoritärer Staat mit einem Anspruch das Leben des Menschen in seiner Gänze zu reglementieren und eine Ideologie die mit Hitler auf einen steten rassischen, globalen Kampf ausgerichtet war, markiert diese Epoche.
Und auch wenn davon ausgeht, dass sie dunkel war, so kann man doch trotzdem nicht davon sprechen, dass eine geistige Umnachtung geherrscht hätte. Die deutsche Intelligenzia stellte sich vielmehr auf den Machtwechsel ein und die Wissenschaft, die sich mit der staatlichen Normgebung befasst, die Jurisprudenz, nahm überraschend rasch ein nationalsozialistisches Couleur an.

Verschiedene Schattierungen dieser Jurisprudenz hervorzuheben ist die Aufgabe dieses Artikels. Der Verfasser geht von der Annahme aus, dass die Kenntnis des nationalsozialistischen Rechtsdenkens ein wichtiger Baustein in der Erkennung und Prävention von rechtsgerichteten Ideologien ist. Sie durchdringt alle Lebensbereiche und lädt sie mit einer tendenziös politisch-biologischen Denke auf. Das nationalsozialistische Rechtsdenken zeigt uns, dass Totalitarismus kein hundertprozentige Kehrtwendung von der Vergangenheit bedeuten muss, sondern dass es mitunter reicht einige Bausteine herauszunehmen und neue hineinzusetzen um das ganze System zu vergiften.

Wie dies in Deutschland geschah, soll nachfolgend aufgezeigt werden. Der Beitrag folgt der Darstellung von Martin Hirsch, Dietmut Majer und Jürgen Meinck in ihrem Recht, Verwaltung und Justiz und Nationalsozialismus (erschienen 1997 in der 2. Auflage im Nomos Verlag) und die genannten Seitenzahlen beziehen sich – soweit nichts Abweichendes bemerkt – auf jenes Buch.

A. Verfassungsrecht

In der Bundesrepublik gliedert sich das Verfassungsrecht in das Recht der Staates und seiner inneren Organisation (Staatsorganisationsrecht) und dem Recht der Beziehungen zwischen Bürger und Staat (Grundrechte). Die tragenden Prinzipien die dieses Lehre beherrscht, kann man bereits aus dieser Einteilung ablesen: die Gewaltenteilung und die Überlegung, wie sich der Bürger vor dem unberechtigten Zugriff des Staates schützen kann.

Es ist bekannt, dass die Weimarer Reichsverfassung auch in der NS-Zeit formell fortgalt, aber materiell keine Wirkung mehr entfaltete. Diesen Wechsel bemerkten auch Rechtsgelehrte und versuchten neue, übergreifende Verfassungsprinzipien für den neuen Staat zu formulieren. Die zwei Prinzipien die fortan dem Verfassungsrecht ihr Gepräge gaben, waren das sogenannte Führerprinzip und das Volksgemeinschaftsprinzip.
Beide sollen nun skizziert werden.

I. Führerprinzip

Die Beschreibungen des Führerprinzips in der damaligen Literatur sind Versuche einen übergeordneten Gedanken aus den Kodifizierungen vor allem der Reichtagsbrandverordnung und dem Ermächtigungsgesetz herauszuschälen. Sie sollten damit die materielle Außerkraftsetzung der Weimarer Verfassung verfassungsrechtlich legitimieren und weitere Normerlasse vorbereiten. Doch haben sich die Juristen ziemlich schwer getan, ein solches allumfassendes Recht die Adolf Hitlers Person zugebilligt wurde positivrechtlich zu umschreiben.
Denn letztlich würde jede positive Umschreibung oder jede Definition bedeutungslogisch bereits eine Einschränkung der Führergewalten bedeuten. Dies führte Prof. Dr. Johannes Jeckel in einem Beitrag in den Deutschen Verwaltungsblätter dazu zu sagen, dass die Amtsgewalt des Führers im Grunde keine Kompetenz sei. Eine Aufgliederung seiner Machtbefugnisse in einen Kompetenzkatalog sei nicht möglich. Sie kenne auch keine Zuständigkeitslücken, denn die Führung eines Staates bedürfe in Notfallzeiten jedwede Kompetenz um den Notstand zu beenden. Damit führt Jeckel die Grundidee der Reichstagsbrandverordnung aus.
Zu Ende gedacht ist Hitler somit alle Macht aus einer übergesetzlichen Amtsgewalt zugeflossen. Der Notstand führte zu einer unendlichen Machtfülle in der Hand einer Person, oder wie es Jeckel formulierte „Nicht der Führer macht das Amt, sondern der Führer gestaltet das Amt nach seiner Mission“. Solche blumigen Formulierungen finden sich oft, besonders im Verfassungsrecht.

In einer unglaublichen Windung der Sprache, schafft es derselbe Autor gleichzeitig Hitler als „Volksgenosse“ zu beschreiben, der wie jeder andere dem Recht unterworfen sei, als auch als denjenigen der das Recht mittels der Überschreitung derselben bewahre. Was damit gesagt werden soll ist folgendes: Rechtsbeugung durch Hitler ist im Ergebnis gerechtfertigt, da er dieser durch ihn geschaffene Zustand besser und gerechter ist als der vorherige. Hans Frank sollte dafür den Begriff „materielles Recht“ schaffen; dazu aber mehr im Strafrechtsteil.

Wenn in demselben Beitrag, von der Totalität der Herrschaft gesprochen wird, dann stellt sich die Frage, wie dieser Anspruch legitimiert werden kann.
Die Antwort darauf gibt einer der bekanntesten Vordenker des nationalsozialistischen Rechtsdenkens, Carl Schmitt, indem er zugunsten einer „unbedingten Artgleichheit zwischen Führer und Gefolgschaft“ argumentiert. Führen bedeute nicht Kommandieren, Diktieren oder ähnliches, sondern die Führung sei eine Folge der Ähnlichkeit zwischen oberstem Staatsmann und Volk. Weil Hitler aus dem Volk komme und weil sie das gleiche Denken verbinde, sei es ausgeschlossen, dass eine Willkürherrschaft entstehe.
Fernab von Ideen der Machtbeschränkung und -kontrolle wird somit durch die symbiotische Natur von Herrscher und Beherrschten die Totalität der Herrschaft gerechtfertigt.

Zuletzt soll noch der Aspekt des Führerprinzips in der Justiz hervorgehoben werden. Der Justiz liegt die Grundidee der Unabhängigkeit des Richters zugrunde und dem Führerprinzip die unumschränkte Anweisungsgewalt einer einzigen Person. Beide Ideen zusammengedacht ergeben zumindest eine Spannung, wenn nicht sogar einen Widerspruch.
Doch trotzdem waren Richter weiter an Recht und Gesetz gebunden; dass einige Urteile nicht mit dem Willen der politischen Führung d’accord gingen, führte dazu, dass die „Fehlentscheidungen“ von staatlicher Stelle kritisiert wurden. Die Richter wollten ihre Unabhängigkeit behalten und je intensiver der Krieg tobte und je brutaler auch die Polizeimethoden wurden, desto weniger gab es Verständnis, für das „Privileg“ der richterlichen Unabhängigkeit. Unter Dr. Thierack als Reichsjustizminister wurden dann eine Umgestaltung der Justiz angestrebt; eine Entwicklung die in die sog. Justizkrise mündete.
Jedoch wurde im Ganzen die nationalsozialistische Ideologie mehr oder weniger widerstandslos in die Rechtspflege übernommen. Beiträge wie „Neue Leitsätze für die Rechtspraxis“ (in der Juristischen Wochenschrift 50/1933, S. 2793ff) oder die amtlichen Richterbriefe, ließen keinen Zweifel darüber aufkommen, nach welchen Grundsätzen die Gerichte nach dem Willen der politischen Führung urteilen sollten. Die Einrichtung von Sondergerichten, im strafrechtlichen Bereich ganz prominent etwa das Volksgerichtshof, taten ihr übriges um genehme rechtliche Entscheidungen herbeizuführen.