C. Bürgerliches Recht

Das Bürgerliche Recht ist das Recht zwischen Privaten. Als solches hatte der nationalsozialistische Staat kein großes Interesse an ihm im Vergleich zu Staatsrecht, von man von „blutsrelevanten“ und „reichsrelevanten“ Bereichen wie dem Familienrecht und dem Arbeitsrecht einmal absieht. Trotzdem wurde an einer Reform des BGB gearbeitet, aber das sogenannte Volksgesetzbuch wurde niemals vollendet.

Von daher fand die nationalsozialistische Ideologie vor allem ihren Eingang in die Rechtsprechung durch die Generalklauseln wie „Gute Sitten“ und „Treu und Glauben“. Sie wurden im Lichte der oben genannten Verfassungsprinzipien inhaltlich neu ausgefüllt.

Dies wurde auch schon zu jener Zeit erkannt. Erwin Riezler schreibt passenderweise in der 10. Auflage (1936) des Kommentars J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und Einführungsgesetze, einer der bekanntesten BGB-Kommentare, folgendes[note]In der Einleitung zum I. Band, Allgemeiner Teil unter Randziffer 24. Der Wortlaut wurde der neuen Rechtschreibung angepasst. Die Fußnote im Text ist aus dem Original.[/note]: „Dies Strukturwandlungen mussten natürlich auch den Ideengehalt des BGB beeinflussen. Der Buchstabe des Gesetzes blieb allerdings mit geringen Ausnahmen (Erbbaurechtsverordnung vom 15. Januar 1919) unverändert. Das Gesetz konnte aber trotzdem von einer verständigen Rechtsprechung in verhältnismäßiger Jugend[note]Vgl. Schlegelberger, Entwicklung C. 1f. („Von der ewigen Jugend des Rechts“)[/note] fort- und umgebildet werden: dank der überwiegend dispositiven Natur der verkehrsrechtlicher Vorschriften, dank der Generalklauseln und endlich dank des Umstandes, dass das Gesetzbuch gerade die grundlegenden Rechtsbegriffe bewusst der Rechtspflege und Wissenschaft überlässt […].“

In einem insoweit verdeutlichenden Urteil des Reichsgerichts vom 27. Juni 1936 (Juristische Wochenschrift 1936, S. 2536ff) wurde ein Regievertrag zwischen dem jüdischen Regisseur Eric Charell und der Deutschen Filmgesellschaft UFA in diesem Sinne ausgelegt.
Die Parteien hatten vereinbart, dass der Vertrag aufgelöst werden könne bei „Tod, Krankheit oder aus einem ähnlichen Grunde“ die beim Regisseur eintrete.

Mit Bezug auf seine nichtarische Abstammung, wollte nun die UFA sich von der Verpflichtung mit Charell trennen, indem sie argumentierte, dass sein Jüdischsein ein „ähnlicher Grund“ darstelle. Das Reichsgericht gab der Klage statt, folgte der Argumentation der Klägerin und führte aus:
Man dürfe sich nicht an Wortlaut und Buchstaben der Vereinbarung halten (§§ 133, 157 BGB) und dass insoweit mit „ähnlichem Grunde“ ursprünglich Umstände die Geistesstörung, Invalidität und Verstümmelung des Regisseurs, also dem ausdrücklich genannten Tod und Krankheit gleichstehende Tatsachen, gemeint seien. Vielmehr muss man heute bedenken, dass nicht nur geistiges oder körperliches Unvermögen, sondern auch verschuldete und unverschuldete Behinderung darunter zu verstehen seien.

Durch die Machtübernahme des Nationalsozialismus, müsse nun aus Sicht des objektiv verständigen Menschen zu verstehen sein, dass die rassische Abstammung auch insoweit ein Grad völliger Rechtslosigkeit für den Juden bedeute. Will sagen, die jüdische Abstammung führe zum Verlust der Qualität als Rechtssubjekt, das dem körperlichen Tod gleichstehe. Die UFA sei somit berechtigt den Vertrag in Überstimmung mit jenem Kündigungsgrund aufzulösen
Somit hat das Reichsgericht ohne Not und ohne geänderte gesetzliche Grundlage (!) die nationalsozialistische Weltanschauung auch im zivilrechtlichen Bereich zur Geltung verholfen.

§ 138 BGB ist eine Norm, die Rechtsgeschäfte die gegen die guten Sitten als nichtig erklärt. Gute Sitten werden in mit den Motiven definiert als das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Sie ist als Generalklausel weit gefasst um Ergebnisse nach der Dogmatik wertungsmäßig zu korrigieren um die guten Sitten nicht in Verfall geraten zu lassen. So ist beispielsweise ein Arbeitsvertrag über die öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs sittenwidrig (BAG NJW 76, 1958f).
Für die nationalsozialistischen Juristen war klar, dass sich durch die Machtübernahme der Begriff der guten Sitten in ihrem Inhalt eine Wandlung erhalten habe (S. 397). Gustav Boehmer drückt dies in dieser Weise aus: „Ein staatspolitischer Umbruch kann und muß, wenn er bis zu den seelisch-sittlichen Grundlagen des Volkslebens herabreicht, auch die sozialethischen Wertmaßstäbe erfassen […].“ Soll heißen, dass ab nun die nationalsozialistische Auffassung über ein sittenwidriges Rechtsgeschäft und seine Nichtigkeit entscheidet.

Dies ist auch gut in aufzuzeigen im Mietrecht. Das deutsche Mietrecht kennt in der Wohnraummiete von je her aus dem Sozialstaatsgedanken heraus einen extensiven Mieterschutz. Dies hängt damit zusammen, dass nach der Industrialisierung die Zahl der Wohnmieter stark zugenommen hat und mangels Eigentum an Grund und Boden eine hohe Anzahl von Leuten auf den Mietwohnraum angewiesen war. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde der Wohnraum noch knapper und folglich wurde am 1. Juni 1923 das sogenannte Mieterschutzgesetz (MietSchutzG) verkündet.
Dieser gesetzliche Schutz des Mieters führte zu Problemen im Bestreben der Vermieter „artfremde“ Mieter loszuwerden. Eine Lösung durch die Rechtsprechung war der Weg, das MietSchutzG, das hohe Hürden für die Kündigung von Mietern aufstellte, zumindest für Juden als schlicht unanwendbar zu erklären. So geht aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 26. November 1938 hervor (S. 403), dass das Mieterschutzgesetz dazu bestimmt sei, der Gemeinschaft des deutschen Volkes zu dienen. Es verstehe sich von selbst, dass ein solches Gesetz Personen die blutsmäßig nicht in die deutsche Gemeinschaft einzugliedern sind, Schutz gewähren könne.
Die Vermieter beriefen sich bei der Kündigung darauf, dass die Rasse des Mieters eine „schuldhafte, erhebliche Belästigung“ darstelle. Das Landgericht Berlin gab der Klage mit derselben Begründung in einem Urteil vom 7.11.1938 (S. 400) statt.
In der oben genannten Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg heißt es weiter, dass es jeder Deutsche die Anwesenheit von Juden in dem von ihm bewohnten Hause als lästig finde und es ihm peinlich sei mit ihm zusammenzutreffen oder gar mit ihm zusammenzutreffen. Schon allein deswegen ginge von jüdischen Mieter eine erhebliche Belästigung aus. Dies sei aufgrund der Reichskristallnacht (!) abermals bestätigt worden.

Obwohl also das Gesetz ganz offensichtlich durch „erhebliche Belästigung“ Umstände wie wiederholte Überschreitung des Lärmpegels durch den Mieter, unangemessenes Verhalten gegenüber Mitmietern und andere wichtige Gründe meint, die ein Festhalten am Vertrag unmöglich machen, wurden mit zum Teil offener Bezugnahme auf die nationalsozialistische Weltanschauung viele Verträge aufgelöst. An Zynismus nicht zu überbieten ist, wenn das Landgericht zu den Folgen insoweit feststellt, dass „bei einer Kündbarkeit der Verträge mit jüdischen Mietern zahlreiche Juden in Deutschland obdachlos werden würden“ sein mag, aber trotzdem an der Entscheidung nichts ändern würde.