D. Strafrecht

Das Strafrecht ist einer der stärksten Waffen des Staates; die Strafe dient als ultima ratio bei Angriff einer Person gegen geschützte Rechtsgüter und soll den Täter abschrecken, resozialisieren und Rechtsfrieden herstellen. Soweit unser heutiges Verständnis vom Strafrecht.
Schon bereits von der Machtübernahme gab es andere Theorien von Strafzwecken. Das liberale Verständnis war nicht gefestigt, es wurden in kontroverser Weise Diskussionen geführt. Diese darzustellen würde hier zu weit führen.
Das nationalsozialistische Strafrechtsverständnis verhalf jedoch den autoritären Meinungen radikal zum Durchbruch. Lesenswert dazu ist die geradezu programmatische Schrift Hans Franks „Nationalsozialistische Leitsätze für in neues deutsches Strafrecht“ (S. 434). Aus ihr spricht die Verachtung für die bisherige Anwendung der Strafgesetze, die allesamt als milde gesehen wurde. Den Nationalsozialisten war es völlig unverständlich, dass beispielsweise die drei Mitangeklagten im Reichstagsbrandprozess freigesprochen wurde.
Solch ein juristischer Fehler sollte nach ihrer Vorstellung nie wieder vorkommen.

Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Strafrecht ein scharfes Schwert (das zeigen schon die 11’733 Todesurteile bis 1944 ohne Einbeziehung der Protektorate). Seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts gelten daher in Deutschland (zuerst mit dem Bayrischen Strafgesetzbuch) vier Einzelprinzipien die nachfolgend erklärt werden sollen.

I. Keine Bestrafung ohne Gesetz (nulla poene sine lege scripta) und keine Bestrafung ohne Bestimmtheit (nulla poena sine lege certa)

Um zu gewährleisten, dass ein Täter nicht aus ungeschriebenem Gewohnheitsrecht heraus verurteilt wird und der Bürger weiß, was er darf und mit welchem Verhalten er mit Bestrafung zu rechnen hat, ist das Gesetzlichkeitsprinzip vorhanden. Dies geht Hand in Hand mit dem nächsten Prinzip des Strafrechts, des Bestimmtheitsgebots. Die Strafgesetze müssen bestimmt sein, damit sich der Staat nicht in generalklauselartige Formulierungen flüchten kann und letztlich nach Gutdünken jedes unliebsame Verhalten als strafwürdig aburteilen kann.

Durch die oben genannte Schrift Hans Franks wurde diese Prinzipien zumindest aufgeweicht. Darin führt er aus, dass es zwei verschiedene Arten von Recht und Unrecht gäbe: das formelle Recht und das materielle Recht.
Mit formellem Recht meint er das Recht, das in Gesetzesblättern verkündet wurde und in Wirkung ist. Aber es reiche nicht, es bei dem formellen Recht zu belassen. Die Strafe müsse sich ergeben aus der materiellen Gerechtigkeit. Diese materielle Gerechtigkeit speise sich aus der Seele des deutschen Volkes, müsse sich organischen Begriffen des volksgenössischen Lebens wie zum Beispiel „Ehre“ (also letztlich völlig unbestimmten Termini) bedienen und Ausfluss des Prinzips sein, dass jedes Verbrechen zu bestrafen sei.
Seit dem Juni 1935 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs dieser Gedanke umgesetzt. Sie sieht in ihrem § 2 vor, dass bestraft werde, wer nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Es wird also nicht mehr geschaut, ob jemand ein Strafgesetz durch Tatbestand, Schuld und Rechtswidrigkeit verwirklicht, sondern zunächst das Ergebnis festgehalten, dass er nach dem Volksempfinden zu bestrafen sei und demnach der Bestrafung zugeführt.

Ein anderes Vorgehen war es Strafgesetze über ihren Wortlaut oder über ihren Sinn und Zweck hinaus auszudehnen. Laut § 2 der Verordnung über außerordentliche Funkmaßnahmen (01.09.1939) war es zB verboten Nachrichten ausländischer Sender zu verbreiten, die geeignet sind, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden.
In einem Urteil des Reichsgerichts vom 22. Mai 1942 wird der Fall eines Mannes entschieden, der die Nachricht des Sturzes der jugoslawischen Regierung an den Gefreiten A. weitergab. Diese Information hatte er nicht von deutscher Seite erhalten, sondern durch Hören eines Schweizer Sender. Nun sah § 2 RunfunkVO eine Bestrafung erst vor, wenn die fragliche Nachricht geeignet ist, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden. In dem genannten Fall aber, wurde ebendiese Nachricht am Morgen darauf schon von amtlichen Stellen bekanntgegeben. Außerdem konnte die Meldung über den Sturz der jugoslawischen Regierung erkennbar keine nachteiligen Wirkungen auf die deutsche Politik haben.
Obschon diese Umstände dem Reichsgericht bekannt waren, führte dieses aus, dass es nicht erforderlich sei „daß ein schädigender Erfolg oder gar eine besonders nachteilige Wirkung und nicht einmal, daß eine Gefährdung eingetreten ist.“ Sie erkannte also, dass schon abstrakt die Gefährdung nicht vorhanden war, nach der § 2 der RundfunkVO verlangte. Trotzdem hob sie das mit den genannten Gründen das Urteil auf und verwies es zurück an die Vorinstanz.
Dies stellte eine Ausdehnung der Norm über die Wortlautgrenze („geeignet […] zu gefährden“, wenigstens eine abstrakte Gefährdung ist gefordert) und außerdem stellte eine solche Gesetzesanwendung eine gegen den Telos (Sinn und Zweck) dar.

II. Keine Analogie zu Lasten des Täters (nulla poena sine lege stricta)

Unter Analogie ist zu verstehen ein Verfahren um Gesetzeslücken zu schließen, indem ein normatives Element innerhalb des Tatbestandes als mit anderen nicht im Wortlaut enthaltenen Elementen vergleichbar gestellt wird. Im Strafrecht gilt, dass keine Analogie zulässig ist, da dies dazu führen würde, dass Handlungen die nicht im Gesetz stehen bestraft werden und dies wiederum der Bestimmtheitsgrundsatz aufweicht, da der Bürger nicht absehen kann, was strafwürdiges Verhalten ist.

Ganz besonderen Eifer zeigte die Rechtsprechung auf dem Gebiet des „Blutschutzes“ und des damit verbundenen Blutschutzgesetz. Die berüchtigte Norm verbot in seinem § 1 die Eheschließung zwischen Juden und Staatsangehörigen anderen Blutes und in § 2 den außerehelichen Verkehr zwischen diesen.
Das Reichsgericht hatte sich damit zu beschäftigen, was „außerehelicher Verkehr“ bedeutet und bildete Analogien zu Lasten der Angeklagten, mit der Folge, dass alle möglichen „unzüchtigen Handlungen“ darunter fielen.
Erkennbar wurde auch hier eine politische Rechtsprechung betrieben um jeden Kontakt zwischen „Blutsdeutschen“ und anderen zu unterbinden. Dies stellt ein Fall der unzulässigen Analogie dar.

III. Keine Rückwirkung der Norm (nulla poena sine lege praevia)

Abschließend ist das Prinzip des Verbots der zeitlichen Rückwirkung vorzustellen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Angeklagte nur mit solchen Normen bestraft werden kann, die zur Zeit der Tatbegehung bereits wirksam waren.
In der oben genannten Schrift von Hans Frank war bereits angelegt, dass dieses Prinzip aufgegeben werden sollte. Mit dem Begriff der materiellen Gerechtigkeit operierend, sollten nämlich auch diejenigen Taten bestraft werden können, die zwar nicht mit einem formellen Gesetz strafbewehrt, aber nach dem „gesunden Volksempfinden“ bestraft gehörten. Es ist klar, dass sich eine ganz andere Anwendung des Gesetzes ergibt, wenn der Zweck des Strafrechts nicht die Gerechtigkeit an sich, sondern die möglichst effektive Zuführung der Strafe ist.

Schon sehr schnell nach der Machtübernahme durch die Nazis wurde mit Marinus von der Lubbe, dem mutmaßlichen Brandstifter des Reichtstagsbrands, ein Gesetz verabschiedet, das auf die Brandstiftung den Tod vorsah. Zur Zeit der Tatbegehung war keine Todesstrafe für jenes Verbrechen vorgesehen, aber es wurde eilends verabschiedet, da eine möglichst hohe Bestrafung politisch opportun war. Freilich führte der Freispruch der übrigen Angeklagten in dem Prozess zu großem Unmut im rechten politischen Spektrum.

Ein anderer bekannter Fall war das der Gebrüder Götze, einem Duo das sich auf den Überfall von Kraftfahrern zum Zwecke des Raubes spezialisiert hatte. In dem heutigen § 316a StGB ist der räuberische Überfall auf Kraftfahrer normiert, er wird nicht mit einem Freiheitsstrafe unter fünf Jahren geahndet.
Nach der damaligen Fassung konnte nach den Tatsachenfestellungen des Gerichts gegen die beiden Brüder höchstens eine Zuchthausstrafe verhängt werden. Da jedoch der Fall durch die Presse bereits bekannt geworden war, war Hitler auch daran gelegen, dass beide mit dem Tode bestraft werden sollten. Dafür wurde ein neues Gesetz geschaffen, das „Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen“ (am 22.06.1938 mit rückwirkender Geltung zum 01.01.1936). Der Begriff „Autofalle“ war zum einen unbestimmt genug um viele Tatmodalitäten darunter zu fassen, zum anderen fielen die Taten der Gebrüder Götze darunter. Diese hatten von 1934 bis 1938 die räuberischen Überfälle unternommen, sodass mit der Rückwirkung auch ihre Taten mit dem Tode bestraft werden konnte.
In einer abenteuerlichen Auslegungsarbeit, führte das Volksgerichtshof auch aus, dass unter „Autofalle“ auch „psychische Fallen“ fielen, die dazu führen konnten, dass die Kraftfahrer ihre Fahrt unterbrachen[note]Der BGH folgt diesem Ansatz („psychische Autofallen“) noch heute, jedoch unter Änderung des Gesetzestextes, sodass die Wortlautgrenze nicht überschritten wird.[/note]. Die Gebrüder Götze hatten nämlich auch die Kraftfahrer zum Anhalten gebracht, indem sie beispielsweise Handtaschen am Wegerand präparierten um die Autofahrer zum Aussteigen zu bewegen und zu überfallen.
Beide wurde nach diesem Gesetz zum Tode verurteilt und hingerichtet.