B. Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht umfasst viele einzelne Bereiche die in das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Besondere Verwaltungsrecht gegliedert werden.

Hier soll bloß ein Teilgebiet, nämlich das Polizeirecht im nationalsozialistischen Denken beleuchtet werden, da polizeiliche Maßnahmen das am stärksten einwirkende Verwaltungshandeln darstellt.

Der Begriff der „Polizey“ ist auf deutschem Gebiet erstmals im 15. Jahrhundert aufgetaucht, wobei damit lange Zeit die Wohlfahrtspflege durch die Verwaltung gemeint war. Erst im 19. Jahrhundert kam es mit dem Erlass von Polizeistrafgesetzbüchern zu einer Einschränkung der polizeilichen, sprich staatlichen, Befugnisse auf dem Gebiet der Rechtspflege, der Sicherheit und öffentlichen Ordnung. In Württemberg wurde 1839 ein solches Gesetz erlassen, in Baden 1863. Beide Polizeistrafgesetzbücher enthielten Generalklauseln um die Polizei zur Abwehr von Gefahren zu ermächtigen.
Bis zur Zeit des Nationalsozialismus war im Polizeirecht die Entwicklung vorhanden, weiter die Ermächtigungsgrundlagen zu konkretisieren und durch gerichtliche Kontrolle festzulegen, was sie darf und was sie nicht darf.

Diese Einschränkungen waren den Nationalsozialisten zuwider. Sie bedeuteten letztlich nur eine Entwicklung des abzulehnenden liberalen Rechtssystems. „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“, ein Rechtsbegriff das sich heute noch in allen Polizeigesetzen findet, musste im Sinne der nationalsozialistischen Bewegung verstanden werden. Was damit gemeint war, ist leicht abzusehen. Die Aufgabe der Polizei war es nicht mehr den Einzelnen zu schützen, sondern den Staat und seine Ordnung, also die neue politische Ordnung, zu schützen. Somit war „Öffentliche Sicherheit“ der Bestand des Staates. Verknüpft mit den Ausführungen zum Volksgemeinschaftsprinzip resultierte eine Gefahr bei Nichterfüllung der Pflichten zu deren Einhaltung der Deutsche aufgerufen war.
Sehr schnell wurde die langwierige Einzäumung der Polizeigewalt aufgehoben. Zuletzt waren keine Ermächtigungsgrundlagen mehr für die Polizei vonnöten; einen konkreten Ausdruck findet diese Entwicklung ihren Ausdruck in der Spannung zwischen Justiz und Polizei, dargestellt durch die Feindschaft Hans Franks (Reichsrechtsführer) und Reinhard Heydrichs (Führer der Sicherheitspolizei), vgl. dazu die Memoiren des Erstgenannten.

Ein weiterer Schritt war die Bildung einer politischen Polizei und die Herauslösung aus der allgemeinen aus der allgemeinen Staatsverwaltung durch Himmler. Mit einer eigenen Personalhoheit, Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit ausgestattet, gelang es der NS-Partei letztlich einen eigenen staatlichen militärischen Arm der Partei aufzubauen.

Am Ende agierte die Polizei im rechtsfreien Raum. Sie war effektiv nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterworfen und handelte aus eigener Machtvollkommenheit. Somit war dies das Ende des Polizeirechts wie sie bisher vorhanden war.