II. Volksgemeinschaftsprinzip
Das Volksgemeinschaftsprinzip ist ein eines, das als Ergänzung zum Führerprinzip dient. Wie bereits oben erläutert wurde, ist einer der Begründungsstränge für die unumschränkte Macht des Führers, das eine Wesensgleichheit zwischen ihm und dem Volk besteht. Die Zugehörigkeit zum Volk ist jedoch rassischer Natur. Bei der Zugehörigkeit zur Rasse bleibt es nicht, sondern aus ihr folgen weitere Pflichten die der Volksgenosse erfüllen muss.
Außerhalb der Volksgemeinschaft hat der Bürger keine Rechte. Er kann Gast sein oder auch Bürger (wobei solch ein Rechtsbegriff nicht existierte), aber er kann nicht am Rechtsleben teilnehmen.
Karl Larenz formulierte diese Wandlung in griffiger Form, indem er schrieb „Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volkgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.“ Dies könne laut Larenz mit § 1 BGB an die Spitze der neuen Rechtsordnung gestellt werden.
Eine „Mensch“ im Rechtssinne war somit nur der Deutsche, wobei das Deutschsein in umfangreicher Gesetzesarbeit juristisch genauestens definiert. Dies geschah vor allem in dem später verabschiedeten Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 1146) und der dazugehörigen ersten Verordnung vom 14. November gleichen Jahres (worin festgelegt wurde, wer als Jüdin oder Jude im Rechtssinne zu gelten habe).
Schon früh war schon ziemlich detailliert abzusehen (Helmut Nicolai, S. 336), das die nationalsozialistische Bewegung eine Trennung von sog. Deutschen und Nichtdeutschen anstrebte und auch wollte, dass diese Trennung aufrechterhalten blieb. Später wurden diese Vorstellungen unter anderem auch im Rasseschutzgesetz fixiert.
Diese Gesetze waren Ausfluss des Volksgemeinschaftsprinzips, das gleichsam als Verfassungsprinzip rangierte.
Aber auch Blutsdeutsche konnte seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkskörper verlieren. Es wurde umfangreiche Volkspflichten statuiert deren Verstoß zum Verlust der staatlichen Schutzes, ja sogar automatisch in Verfolgung durch den Staat münden konnte.
Dabei waren die Pflichten oftmals unbestimmt und fanden ihren Niederschlag vornehmlich in der strafrechtlichen Rechtsprechung und in dem „was man zu unterlassen hat“.
Werner Weber hat in einem Aufsatz folgende Pflichten eines jeden Deutschen aufgezählt: die allgemeine Treuepflicht, die allgemeine Pflicht zu volksgemeinschaftsmäßigem Verhalten, die Pflicht zum polizeimäßigem Verhalten, Wahl- und Abstimmungspflicht und die Beflaggungspflicht.
Sie stehen auch ohne Positivierung durch Gesetz als Pflichten da, wobei es der politischen Führung in letzter Instanz überlassen bleibt, was unter den Pflichten genau zu verstehen ist.
Unserem grundgesetzlich geprägten Denken sind Kategorien wie „Bürgerpflichten“ eher fremd. Der Staat kann nicht um des Staates willen den Bürgern Pflichten auferlegen und schon gar nicht in solch einem unbestimmten Maße. Wir denken heute in den Kategorien von Bürger- und Menschenrechten.
Dem nationalsozialistischen Denken war im Gegensatz dazu bestrebt, das Recht des Bürger gegen den Staat einzuschränken, damit der Staat funktionieren könne. Dies fand ihren Ausdruck in dem Dogmatik des Verwaltungsrechts. Das Verwaltungsrecht war nicht mehr dazu da Schutz bei Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Staat zu gewährleisten, sondern darin den „Rechtsfrieden“ (S. 268) und die „objektive Ordnung“ aufrechtzuerhalten.
Abschließend ist in diesem Abschnitt zu sagen, dass Führerprinzip und Volksgemeinschaftsprinzip zwei Seiten einer Medaille waren. Sie waren dazu da, die Macht des höchsten Staatsmannes zu maximieren und den Schutz vor allem unliebsamer Bürger zu minimieren und ihnen den Rechtsschutz zu entziehen. Deutsche mit „reiner Blutsabstammung“ konnten jedoch auch nicht sicher sein, da ihnen bei Verletzung ihrer Pflichten die Gleichstellung mit Volksfremden drohte.
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