Bismillah.

Um die Deutung der Āya 184 in der Sūra al-Baqara herrschen verschiedene Meinungen unter den
Gelehrten. Dieser Beitrag will dabei helfen, die Bestimmung der sogennanten fidya im Islām besser zu verstehen.

A. Überblick über die Lesarten (Qirāʾāt) des Abschnitts

Im Qur’ān heißt es in 2:184 beim fraglichen Abschnitt

وَعَلَى الَّذِينَ يُطِيقُونَهُ فِدْيَةٌ طَعَامُ مِسْكِينٍ

Es wurden uns verschiedene Lesarten dieser Stelle überliefert[note]Das folgenden Wissen wird überliefert im Aḥkām al-Qurʾān des al-Qurṭubī. Online hier.[/note].

I. Der Begriff Ṭ-w-q

1. Die Mehrheit liest dieses Wort mit einem Kasra bei Ṭa (طِ) und das Yā Sākin (ي), also als يُطِيقُونَهُ.

2. Nach einer mašhūr-Überlieferung von ʿAbdallāh ibn ʿAbbās wird das Ṭa mit einem Fatḥa (طَ) und ein Waw mit einem mit Fatḥa vokalisierten Šadda (وَّ), also als يطَوَّقونه gelesen. Dies würde als „diejenigen, die es schwer vollziehen“ zu übersetzen sein.

3. Ibn al-Anbārī überliefert, dass ibn ʿAbbās das erste Yā im Wort mit einem Fatḥa (يَ) und ebenso das Ṭa und zweite Yā mit einem Šadda (طَّ) (يَّ), also als يَطَّيَّقونه.

4. Unsere MutterʿĀʾiša, Ṭawūs und ʿAmr ibn Dīnār überliefern ebenfalls von ibn ʿAbbās, dass dieser das Yā mit einem Fatḥa (يَ), das Ṭa mit einem Šadda und Fatḥa vokalisiert (طَّ) las, also als يَطَّقونه. Auch dies ist korrekt in der arabischen Sprache.

II. Der Begriff F-d-y, Ṭ-ʿ-m und S-k-n

Die Bewohner von Medīna und der Levante lasen die drei Begriffe in der Genitivkonstruktion (iḍāfah) und in der Mehrzahl (ǧamʻ), also als فدْيةُ طعامٍ مساكينَ.
Dies würde ungefähr als “(es ist ihnen auferlegt) der Ersatz der Speisung der Bedürftigen” zu übersetzen sein.

B. Traditionelle Rechtsmeinungen zu diesem Abschnitt

وقال ابن نمير حدثنا الأعمش حدثنا عمرو بن مرة حدثنا ابن أبي ليلى حدثنا أصحاب محمد
نزل رمضان فشق عليهم فكان من أطعم كل يوم مسكينا ترك الصوم ممن يطيقه ورخص لهم في ذلك فنسختها { وأن تصوموا خير لكم } فأمروا بالصوم

Es sagte Ibn Namīr, dass al-Aʿmaš uns erzählte, dass ʿAmr ibn Murra uns erzählte, dass Abī Laylā uns erzählte, dass die Gefährten des Propheten uns erzählten:
„Es wurde das (Gebot des) Ramaḍān(s) offenbart, und es kam ihnen schwer. Diejenigen, die fasten (nicht) konnten, haben an jedem Tag einen Bedürftigen gespeist und das Fasten gelassen. Es wurde ihnen ein Dispens (Ruḫṣa) in dieser Angelegenheit gegeben. Danach wurde dies abrogiert ‚Wenn ihr fastet, dann ist dies besser für euch‘ (2:184) und ihnen wurde auferlegt zu fasten.“[note]Gesammelt bei al-Buḫārī, Hadīṭ 1847. Online hier.[/note]

Die genannte Überlieferung bei im Saḥīḥ al-Buḫārī bildet die Grundlage für die traditionellen Ansichten in den hier untersuchten Abschnitt. Es wird angenommen, dass diese Bestimmung abrogiert worden ist. Vor dem verpflichtenden Fasten für alle Muslime, gab es demnach die Möglichkeit das Fasten durch die Speisung von Armen zu ersetzen.

I. Es wird von ibn ʿAbbās überliefert, dass er sagte:
>>Dies war ein Dispens (Ruḫṣa) für den älteren Mann und die ältere Frau. Sie konnten ihr Fasten brechen und anstatt dessen für jeden Tag einen Bedürftigen speisen. Ebenso für die schwangere und die stillende Frau, die um ihr Kind fürchten.<<[note]Gesammelt in Sunan Abī Dāwūd, Hadīṭ 2318. Online hier. Eine ähnliche Überlieferung ist im Sunan von Dāruquṭnī verzeichnet, Hadīṭ 2340, online hier.[/note]

II. Es wird von al-Ferrā überliefert, dass er sagte: >>Das Objekt in ‚diejenigen, die es vollziehen können‘, ist das ‚Fasten‘ (im vorherigen Abschnitt der Āya). Also haben diejenigen, die Fasten konnten – falls sie nicht gefastet haben – einen Bedürftigen gespeist. Bis Allah der Erhabene dies(e Bestimmung) mit ‚Wenn ihr fastet ist dies besser für euch‘ aufhob.
Es ist auch sprachlich möglich, dass das Objekt ‚fidya´ ist. Also: ‚Diejenigen die die fidya zahlen können, sollen es machen‘.<<

III. al-Qurṭubī zählt diese und weitere Ansichten in seinem Aḥkām al-Qurʾān auf und sagte dazu: >>Da diese Überlieferungen zu ibn ʿAbbās saḥīḥ sind, ist diese Āya abrogiert und enthält bezüglich der dort genannten Personen eine rechtliche Bestimmung.[…]<<

IV. Ḥasan al-Baṣrī, ʿAṭā ibn Abī Rebāh, aḍ-Ḍaḥāk, an-Nahāʾī, az-Zuhrī, Rābiʿa und al-Auzāʿī, sagten:
>>Die stillende und schwangere Frau muss nicht mit ihrem Verzicht auf das Fasten einen Bedürftigen speisen. Sie sind wie der Kranke, der nicht fastet und später nachholt.<<

V. aš-Šāfiʿī und Aḥmad sagen: >>Die stillende und schwangere Frau fastet nicht, holt ihr Fasten nach und speist einen Bedürftigen. <<

VI. Mālik und Rabīʻa sagen: >>Über sie (also die stillende und schwangere Frau) besteht keine Pflichtigkeit.<< Mālik fügt jedoch hinzu: >>Wenn sie jeden Tag einen Bedürftigen speist, dann würde mir das mehr gefallen.<< An anderer Stelle wird gesagt, dass Mālik der Ansicht war, dass sie der Bestimmung der Reisenden und Kranken unterfällt und deswegen an anderen Tagen das Fasten nachholen müsse. Dieser Ansicht waren auch aṯ-Ṯaurī und Makhūl.

VII. Es wird überliefert, dass Anas, ibn ʿAbbās, Qays bin Sāʾib, und Abū Hurayra sagten, dass sie verpflichtet ist einen Armen zu speisen.

C. Bewertung und vorzugswürdige Ansicht

Die vorzugswürdige Ansicht begründet ihre Meinung wie folgt. Ihr ist unseres Erachtens zu folgen, da ihre Argumente überzeugen.

I. Es sei zunächst festzuhalten, dass die Meinung von al-Ferrā in B. II. überzeugt, dass das „es“ (هُ) sich auf das Fasten bezieht. Denn in der Übertragung der Āyā 2:185 heißt es sinngemäß „Wer von euch Ramaḍān erlebt, der soll fasten.“

II. Falls die Meinung mit der Abrogation der rechtlichen Bestimmung in B. II. und B. III. stimmen sollte, dann ergibt sich ein widersprüchliches Ergebnis. Denn das würde heißen, dass die Kranken und die Reisenden vor der Abrogation frei waren zu fasten, aber verpflichtet waren dies nachzuholen. Zusätzlich wären sie aber auch verpflichtet gewesen die Armen zu speisen. Das ist zumindest unstimmig, wenn nicht widersprüchlich, und in der Rede Allāhs gibt es keine Unstimmigkeiten.

III. Der Abschnitt zeigt nicht eine Wahlfreiheit (ḫiyār), sondern eine Pflichtigkeit (wuǧūb) an. Denn die Wendung „wa ʿalā“ kommt auch in 2:233 vor. Dort heißt es

وَعَلَى الْمَوْلُودِ لَهُ رِزْقُهُنَّ وَكِسْوَتُهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ

>>Und demjenigen, dem das Kind geboren wurde, obliegt es, für ihre Versorgung und Kleidung in angemessener Weise aufzukommen.<< (2:233)

IV. Die oben genannten Meinungen gehen von der Abrogation der rechtlichen Bestimmung aus. In der Rede Gottes heißt es

مَا نَنْسَخْ مِنْ آيَةٍ أَوْ نُنْسِهَا نَأْتِ بِخَيْرٍ مِنْهَا أَوْ مِثْلِهَا ۗ أَلَمْ تَعْلَمْ أَنَّ اللَّهَ عَلَىٰ كُلِّ شَيْءٍ قَدِيرٌ

>>Was Wir an Versen aufheben oder in Vergessenheit geraten lassen – Wir bringen bessere oder gleichwertige dafür. Weißt du denn nicht, daß Allah zu allem die Macht hat?<< (2:106)

„Bessere oder gleichwertige“ heißt in 2:106, dass die rechtliche Bestimmung, die der abrogierten Bestimmung folgt leichter oder gleich schwer in der praktischen Umsetzung sein muss. Die oben genannte Meinung hat aber zur Folge, dass die praktische Umsetzung schwerer geworden ist. Dies widerspricht dieser Āya.

V. Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass es zunächst Unstimmigkeiten zur Auslegung des Begriffs (يُطِيقُونَهُ) gibt. Es wird in den Übersetzungen einmal angenommen, dass dies „wer es vollziehen kann“ und ein anderes Mal „wer es nicht vollziehen kann“ – also die gegenteilige Bedeutung.
Wer jedoch einen quranischen Begriff verstehen will, muss den Qur’ān selbst als Wörterbuch benützen[note]Siehe der Beitrag zu den Zwillingsversen. [/note].

In der Rede Gottes heißt es in Sūra al-Baqara

رَبَّنَا وَلَا تُحَمِّلْنَا مَا لَا طَاقَةَ لَنَا بِهِ

Diese Worte werden in das Deutsche einstimmig übersetzt als: „O unser Herr, bürde uns nichts auf, wozu wir keine Kraft haben.“ (2:286) Jedoch sagt in derselben Āyā, dass Allāh keiner Person mehr auferlegt, wozu sie keine Kraft hat (لَا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْسًا إِلَّا وُسْعَهَا). Wenn Allāh keiner Person mehr auferlegt, wozu sie keine Kraft hat, welche Bedeutung sollte dann das nachfolgende Bittgebet („O unser Herr, bürde uns nichts auf, wozu wir keine Kraft haben.“) haben? Es bedarf also keines zusätzlichen Bittgebets mit dieser Bedeutung. Allāh bürdet sowieso keiner Person mehr auf, als was sie zu leisten vermag.
Rāġib al-Iṣfahānī sagt in seinem Mufradāt, dass Ṭāqa der Ausdruck für die Menge ist, die ein Mensch mit Schwierigkeiten ausführen kann:

الطاقة: اسم لمقدار ما يمكن للإنسان أن يفعله مشقة

Danach erklärt er aber im selben Eintrag, dass Allāh „die Bürde und Fesseln aufgehoben“ (7:157) hat, die auf den Menschen lagen, und dass Allāh dem Propheten (sas) die „Last abgenommen“ (94:2) hat[note]الراغب الاصفهانی ,مفردات ألفاظ ألقران , مكتبة فياض (2009), p. 399[/note]. Er erklärt also den genauen Gegenteil von der obigen Definition von Ṭāqa und gerät somit mit seiner eigenen Definition in Widerspruch. Um diese beiden (scheinbaren) Widersprüche im Qur’ān und in den Wörterbücher aufzulösen, muss richtigerweise Ṭāqa als „die Menge ist, die ein Mensch ohne Schwierigkeiten ausführen kann“.
Wahrscheinlich ist beim handschriftlichen Kopieren der Seiten des Mufradāt das Wort „ohne“ (bi-dūn) weggefallen:

الطاقة: اسم لمقدار ما يمكن للإنسان أن يفعله بدون مشقة

In 2:286 ist also zweifache Verneinung vorhanden ist („lā“ nach dem wāw und „lā“ nach dem mā) ist die Aussage bejahend (wie z.B. im Deutschen „Er ist nicht untalentiert“ bedeutet im Ergebnis „Er ist talentiert“, zweifache Verneinung ergibt eine bejahende Aussage). Folglich ist das Bittgebet sinngemäß und sinnvollerweise wie folgt zu übersetzen

>>O unser Herr, bürde uns nur das auf, was wir ohne Schwierigkeiten schaffen.<<

und Ṭāqa ist die Bezeichnung für die Tätigkeiten, wofür ein Mensch Kraft aufbringen kann und nicht das Gegenteil.

VI. Der Begriff fidya in untersuchten Abschnitt kommt im Qur’ān 13 Mal vor, davon viermal als Substantiv (2:184, 2:196, 47:4 und 57:15).

Aus der Verwendung dieses Begriffs in 47:4 und 57:15 wird ersichtlich, dass sie die Bedeutung „Gegenleistung“ hat[note]In 47:4 wird die Freilassung der Kriegsgefangenen ohne Gegenleistung (mannan) und mit Gegenleistung (fidāan) besprochen. In 57:15, dass Allāh am Tage der Auferstehung keine Gegenleistung annehmen wird, also keinen Ersatz für fehlende Taten.[/note] und aus 2:196 die zusätzliche Bedeutung einer „Vervollkommnung eines Gottesdienstes“[note]In 2:196 geht es um die Scherung der Köpfe während der Pilgerfahrt und die rechtliche Bestimmung, falls jemand dazu nicht in der Lage sein sollte[/note].

Folgerichtig wird fidya als eine „Gegenleistung“ definiert, die „einen Mangel im Gottesdienst ausgleichen soll“:

وما يقي بها النسان نفسه من مال يبذله في عبادة قصر فيها يقال له: فدية، ككفارة اليمين

Im Umkehrschluss aus 57:15 wird außerdem klar, dass zwar im Jenseits keine fidya angenommen wird als Ersatz, jedoch im Diesseits schon.

Dies ist nun mit der Ḥikma des Propheten[note]Siehe der Beitrag zur Ḥikma.[/note] in Einklang zu bringen.
Die nachfolgenden Überlieferungen passen sich in das Bild ein.

Es wird im Sunan Abī Dāwūd überliefert, dass Ibn ʿAbbās sagte:
„Der Gesandte Allāhs hat die Pflichtabgabe zum Ende des Fastenmonats (Zakāt al-Fiṭr) als eine Reinigung für das leere und obszöne Gerede während dem Fastens und als eine Speisung für die Bedürftigen festgesetzt. Wer sie vor dem Festgebet abgibt, dem wird dies als Pflichtabgabe (Zakāt) gezählt. Wer sie danach abgibt als eine freiwillige Abgabe (Ṣadaqa).“[note]Gesammelt im Sunan Abī Dāwūd, Hadīṭ 1609. Online hier.[/note]

Und in Saḥīḥ al-Buḫārī wird überliefert, dass ʿAbdallāh ibn ʿUmar sagte:
„Der Gesandte Allāhs hat festgeschrieben, dass jede(r) Gottergebene(r), unfrei oder frei, männlich oder weiblich, jung oder alt zum Ende des Fastenmonats verpflichtet ist, eine Ṣāʿ[note]Altarabische Gewichtseinheit, zwischen 2 und 4 Kilogramm.[/note] an Datteln oder Gerste abzugeben bevor sie zum Festgebet aufbrechen.“[note]Gesammelt bei al-Buḫārī, Hadīṭ 1503. Online hier.[/note]

Wie aus diesen beiden Überlieferungen klar wird, deckt sich der Wendung „fidyatun ṭaʿāmu miskīna“ in 2:184 vollständig mit dem Begriff der Pflichtabgabe zum Ende des Fastenmonats, also dem Zakāt al-Fiṭr.

VII. Dass die in 2:184 erwähnte fidya nicht eine Ersatzspeisung für Stillende und Schwangere usw. sein kann, zeigt schon, dass in der Āya von einem Bedürftigen (miskīn, also in der Einzahl) gesprochen wird, während man bei der traditionell vertretenen Meinung eine Mehrzahl von Bedürftigen speisen muss (maximal 29 oder 30 Bedürftige pro Ramaḍān, also einen Bedürftigen pro Tag).

Zwar kann man argumentieren, dass die Bewohner von Medīna und der Levante den Begriff in der Mehrzahl lesen (siehe oben, A. II.) und dies dann den traditionellen Meinungen nahe kommt. Trotzdem muss man entweder dann entweder die Worte „an jedem Tag im Ramaḍān“ oder „im ganzen Ramaḍān“ dazudenken, sodass die rechtliche Bestimmung lautet: „Speisung eines Bedürftigen für jeden Tag im Ramaḍān“ oder „Speisung von Bedürftigen im ganzen Ramaḍān“. Die Āya spricht aber ausweislich des Wortlauts nur von der Speisung eines Bedürftigen, also einem einmaligen Vorgang pro Fastenmonat[note]“Pro Fastenmonat“, weil hier Bezug genommen wird auf ayyāmin maʿdūdāt (festgelegte Tage, also der Ramaḍān in seiner Gesamtheit) zu Beginn der Āya.[/note].
Dies ist nicht anderes als die sogenannte Zakāt al-Fiṭr, die einmalige fidya vor Beendigung des Festgebets.

VIII. Verbleibt das Recht der Schwangeren, der Stillenden, der älteren Frau und des älteren Mannes sowie des chronisch Kranken. Wenn diese keine nicht vom fraglichen Abschnitt in 2:184 gemeint sind und es keine Pflicht für die Nichtfastenden gibt, eine fidya zu geben, welchen Regelungen unterstehen sie dann nach der Rede Gottes?

Unstreitig dürfte sein, dass diese, bei entsprechender medizinischer Indikation, nicht fasten dürfen. Denn Allāh sagt in Seiner Rede, dass wir uns nicht selbst töten (4:29) und dass wir uns nicht mit unseren Händen in das Verderben stürzen sollen (2:195). Damit wird klar, dass selbstschädigendende Handlungen nicht erlaubt sind, und es ist ein anerkanntes Prinzip, dass das Rechtsgut Leben Vorrang haben muss vor der Erfüllung religiöser Pflichten.

Im Übrigen muss man unterscheiden.

1. Die schwangere Frau fällt entweder unter die Regelung der „Kranken“ und muss nachfasten (2:184) oder sie ist ersatzlos von der Fastenpflicht befreit (zur Diskussion, ob Schwangerschaft eine Krankheit sei, s. al-Qurṭubī zu 7:189f). Letzeres ergibt sich aus der Prinzip, dass Allāh einer Person nicht mehr aufbürdet, als sie zu leisten vermag (taklīf mā lā yuṭāq in 2:233, 2:286, 6:152, 7:42 und 23:62).
Wir neigen zu der Meinung, dass die schwangere Frau von der Fastenpflicht ersatzlos befreit ist, da die Schwangerschaft im Qur’ān nicht als eine Krankheit beschrieben wird.

2. Die stillende Frau, der chronisch Kranke und die ältere Frau und der ältere Mann sind ebenso und mit der gleichen Begründung ersatzlos von der Fastenpflicht befreit.
Das Fasten ist genauso wie die Pflichtabgabe (Zakāt) und die Pflichtpilgerfahrt (Ḥaǧǧ) eine Prüfung für den Menschen. Wer körperlich nicht die Voraussetzungen erfüllt, um an ihm teilzunehmen, ist genauso wie beim Zakāt und der Ḥaǧǧ von der Pflichtigkeit befreit.

Und Allāh weiß es am Besten.